Seit 1. Januar 2011 kann bei einer Geschäftsaufgabe - speziell auf betriebseigenen Liegenschaften - von einer privilegierten Besteuerung auf stillen Reserven profitiert werden. Zwei Varianten stehen zur Auswahl: Die unmittelbare oder die aufgeschobene Besteuerung.
Die Schreinerzeitung, Nummer 23, 9. Juni 2011
Die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten können am besten anhand eines Fallbeispiels dokumentiert werden. Im Beispiel (siehe Kasten) ist davon auszugehen, dass Herr X seit über 30 Jahren den Schreinereibetrieb als Einzelfirma führt. Auf der Position seiner betriebseigenen Liegenschaft sind stille Reserven von 500 000 Franken vorhanden. Der Berater zeigt ihm vor der Geschäftsaufgabe zwei Möglichkeiten auf, nämlich die privilegierte Abrechnung dieser stillen Reserven oder den Aufschub der Besteuerung.

Geschäftsübergabe: Stille Reserven auf betriebseigenen Liegenschaften können auf zwei Varianten besteuert werden.
Privilegierte Abrechnung
Wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind (Alter, Geschäftsaufgabe usw.) dürfen diese 500 000 Franken privilegiert abgerechnet werden. Im Kanton Schwyz zum Beispiel ergäbe dieser Betrag eine Belastung von total rund Fr. 76 000.-. Die Aufstellung (Punkt 1) zeigt die direkt damit zusammenhängenden Steuern und Sozialabgaben auf. Die Belastung ist zwar beträchtlich und kann zu Liquiditätsengpässen führen, besonders wenn Liegenschaften ins Privatvermögen überführt werden und dadurch keine Mittel frei werden.
Aufschub der Besteuerung
Der Aufschub hat steuerlich zwei Haken, die in vielen Fällen später teuer zu stehen kommen. Im Beispiel ist davon auszugehen, dass Herr X den Aufschub der Besteuerung verlangte und die Liegenschaft in zehn Jahren veräussert wird. Der Wert der Liegenschaft ist in dieser Zeit um zusätzliche 200 000 Franken angestiegen. Erster Nachteil: Der Wertzuwachs seit der Geschäftsaufgabe bis zur Veräusserung wird zusätzlich mit den Direkten Bundessteuern und mit der AHV erfasst. Zweiter Nachteil: Bei einer späteren Abrechnung kann der privilegierte Liquidationsgewinn nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist noch zu erwähnen, dass die Mietzinseinnahmen ab Geschäftsaufgabe bis zur Veräusserung ebenfalls der AHV unterliegen würden. Wenn die Liegenschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe steuerlich nicht abgerechnet wurde, wird dieser Gewinn in zehn Jahren zum ordentlichen Einkommen ohne jegliches Steuerprivileg addiert. Im Kanton Schwyz ergäbe dies zum Beispiel eine Belastung von total rund 203 000 Franken. Die Grafik (Punkt 2) zeigt die direkt damit zusammenhängenden Steuern und Sozialabgaben auf.
Fazit
Aus diesem Beispiel wird ersichtlich, dass ein Aufschub der Besteuerung zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe zwar keine unmittelbaren Steuerfolgen auslöst, der Preis für diesen Vorteil jedoch hoch ist. Der Aufschub führt im gezeigten Beispiel demnach fast zu einer Verdreifachung der Gesamtbelastung mit Steuern und Sozialabgaben! Somit wird klar, dass bei Geschäftsaufgaben und bei ausreichenden finanziellen Mitteln die Abrechnung der stillen Reserven in den meisten Fällen zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe zum privilegierten Satz vorgenommen werden sollten. Ein Aufschub ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen.
Es ist offensichtlich, dass es in jedem Fall angezeigt ist, sich neutral zu informieren. Dabei muss die individuelle Situation berücksichtigt und abgewogen werden, um in so entscheidenden Fragen zur richtigen Weichenstellung zu kommen. Im Kurs «Betriebsübergabe» der Höheren Fachschule Bürgenstock wird dieses Thema vertieft behandelt.




